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Kann man ein berufsbegleitendes Fernstudium von der Steuer absetzen?

Für Studieninteressenten ist die Frage, ob sie ein berufsbegleitendes Fernstudium von der Steuer absetzen können, oftmals elementar für die Studienfinanzierung. Klare Antwort: Ja, das geht. Wie genau, haben wir für Sie in einem Überblick über die steuerliche Absetzbarkeit zusammengestellt.

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein berufsbegleitendes Studium, also ein Fernstudium oder Abendstudium, steuerlich abzusetzen. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob es sich bei Ihrem Fernstudium um Ihr Erst- oder Zweitstudium handelt. Denn: Die Kosten für ein Erststudium geben Sie unter dem Posten „Sonderausgaben“ an. Ein Zweitstudium können Sie als „Werbungskosten“ steuerlich geltend machen.

Das berufsbegleitende Studium als Sonderausgaben von der Steuer absetzen

  • Sie können ein berufsbegleitendes Fernstudium als Sonderausgaben aufführen, sofern Sie bisher noch keine Ausbildung bzw. kein Erststudium abgeschlossen haben. Bei dem Fernstudium muss es sich um Ihren ersten berufsqualifizierenden Bildungsabschluss handeln.
  • Sie können die Kosten für Ihr Erststudium in Höhe von 6.000 Euro pro Kalenderjahr geltend machen.

Wer ein berufsbegleitendes Erststudium bzw. eine Ausbildung absolviert, kann seit Beginn des Jahres 2012 laut Bundesfinanzministerium die Kosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Bis zum Jahr 2011 waren es „nur“ 4.000 Euro.

Allerdings gilt dies nur, wenn es sich um Ihr Erststudium/die Erstausbildung handelt. Diese Erstausbildung darf nicht betrieblich veranlasst sein bzw. nicht im Rahmen Ihres Dienstverhältnisses absolviert werden. Wenn Sie also ein berufsbegleitendes Studium zwecks der ersten beruflichen Qualifizierung durchlaufen, das nicht beruflich veranlasst bzw. nicht mit Ihrer Erwerbstätigkeit verknüpft ist (wie beispielsweise ein berufsintegrierendes Studium) und es sich um eine rein schulische/universitäre Ausbildung handelt, können Sie die Kosten für Ihr Fernstudium am Ende des Jahres bis zu einem Betrag von maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Mit dem Maximalbetrag von 6.000 Euro ist der Absetzbarkeit Ihrer Studienkosten eine eindeutige Grenze gesetzt. Ein häufig angewandter Trick Erststudierender ist es, sich vom Arbeitgeber einen Nachweis ausstellen zu lassen, dass das Studium für die Ausübung des Berufs wichtig ist. So hat man bessere Chancen, dass man das berufsbegleitende Studium in voller Höhe von der Steuer absetzen kann. Denn dann fällt es in die Werbungskosten.

Das berufsbegleitende Studium als Werbungskosten von der Steuer absetzen

  • Sie können Ihr berufsbegleitendes Fernstudium als Werbungskosten aufführen, sofern es sich nicht um Ihr Erststudium bzw. Ihre Erstausbildung handelt und es Ihrer beruflichen Weiterbildung dient.
  • Sie können sämtliche Kosten für Ihr Fernstudium als Werbungskosten geltend machen. Es gibt keinen Maximalbetrag.

Ist einem berufsbegleitenden Studium...

"(...) eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht."

(Bundesfinanzministerium)

Wenn Sie also beispielsweise zuerst ein Bachelorstudium absolvieren, dann in den Beruf einsteigen und nach mehreren Jahren ein berufsbegleitendes Masterstudium antreten, können Sie die Kosten für das Masterstudium als Werbungskosten vollständig von der Steuer absetzen. Das Zweitstudium muss nicht unbedingt ein Masterstudium sein, auch ein zweiter Bachelorabschluss ist möglich.

Der Vorteil von Werbungskosten gegenüber Sonderausgaben besteht nicht nur darin, dass Sie Ihre Werbungskosten in voller Höhe absetzen können. Sollten Sie während Ihres berufsbegleitenden Studiums in einem oder mehreren Jahren ein negatives Einkommen (Verluste) verzeichnen, so können Sie Ihre Werbungskosten in Form eines Verlustvortrags ins nächste Jahr bzw. in kommende Jahre, in denen Ihr Verdienst höher ausfällt, „mitnehmen“ und erst dann von der Steuer absetzen. Dadurch können Sie Steuern sparen. Sonderausgaben hingegen können Sie nur in dem Jahr absetzen, in dem sie entstehen.

Wann kann ich mein Fernstudium steuerlich geltend machen?

Sie haben ein Anrecht auf eine Steuerrückerstattung für die Kosten Ihres Fernstudiums, sofern Sie Ihr Einkommen versteuern müssen. Sie sind dann steuerpflichtig, wenn Ihr Bruttojahreseinkommen den Grundfreibetrag von 10.908 Euro* überschreitet. Darüber hinaus muss das Studium Ihrer beruflichen (Weiter-) Bildung dienen. Reine Hobbylehrgänge können Sie nicht von der Steuer absetzen.

*Stand: 1/2023. Der Grundfreibetrag fällt in der Regel jährlich ein wenig höher aus. Im Jahr 2024 soll der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro Bruttojahreseinkommen liegen.

Welche Kosten für das Fernstudium kann ich von der Steuer absetzen?

Sie können sämtliche Kosten von der Steuer absetzen, die mit Ihrem Fernstudium in Verbindung stehen.

Dazu gehören Ausgaben für …

  • Studiengebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Fachliteratur und Tutorien/Repetitorien (gibt es zum Beispiel online als käufliche Lernvideos)
  • Arbeitsmittel, Büromaterial und Portokosten (zum Beispiel für das Zurückschicken von Einsendeaufgaben im Fernstudium)
  • Mitgliedsbeitrag der Bücherei
  • Reisekosten zu Präsenzveranstaltungen (0,30 Euro je Kilometer)
  • Übernachtungskosten
  • Zinsen für den Studienkredit

Vor allem beim Wochenendstudium oder während etwaiger Präsenzphasen im Fernstudium kann es sein, dass Sie eine lange Anreise zum Studienzentrum auf sich nehmen und gegebenenfalls nahe dem Studienort übernachten müssen. In diesem Fall können Sie in der Steuererklärung nicht nur die Hotelkosten, sondern auch noch folgende Verpflegungspauschalen für Ihren Verpflegungsmehraufwand angeben:

  • 16 Euro Verpflegungspauschale ab einer durch das Studium veranlasste Abwesenheit von Ihrer Heimat von 8 bis 24 Stunden
  • 32 Euro Verpflegungspauschale ab einer ab einer durch das Studium veranlasste Abwesenheit von Ihrer Heimat ab 24 Stunden

Gibt es legale Steuertricks?

Jein. Bis zum Jahr 2015 war die Definition der Erstausbildung etwas unklar, es gab beispielsweise keine Angabe zur Mindestdauer einer Ausbildung. Bis dahin konnte man auch eine kurze Schulung zum/zur Taxifahrer/in oder Rettungssanitäter/in als Erstausbildung geltend machen. Seit 2015 hat der Gesetzgeber nachgebessert und legt in §9 Abs. 6 EStG. (Einkommensteuergesetz) eine Erstausbildung nun folgendermaßen fest:

"Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird."

Die Erstausbildung muss also in Vollzeit mindestens ein Jahr dauern und mit einer Prüfung abschließen. Eine Ausbildung mit kürzerer Dauer können Sie also nicht (mehr) als Erstausbildung deklarieren. Dennoch ist eine einjährige Ausbildung deutlich kürzer als ein Bachelorstudium. Vielleicht kommt diese Lösung also für Sie in Frage und Sie haben so die Möglichkeit, Steuern zu sparen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung durch einen Steuerberater ersetzen. Da sich die Gesetzgebung weiterentwickelt und manchmal von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich entschieden wird, können wir leider keine Gewähr übernehmen.

Fernstudium steuerlich absetzen?

Neben dem berufsbegleitenden Präsenzstudium wird auch das Fernstudium bei Arbeitnehmern immer beliebter, da sie sich hier ihre Lernzeit frei einteilen können. Für ein Fernstudium gelten dieselben steuerlichen Regelungen wie für ein berufsbegleitendes Präsenzstudium. Auch Fernstudierende können ihre Aufwendungen für das Studium steuerlich als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben geltend machen.

Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Ob die Kosten für Ihr Studium unter Werbungskosten oder Sonderausgaben laufen, hängt davon ab, welchen Zweck Sie mit dem Fernstudium verfolgen. Dient das Studium der beruflichen Weiterbildung, können Sie Werbungskosten, also alle mit dem Studium in Verbindung stehenden Kosten, geltend machen. Steht das Fernstudium nicht mit der aktuellen Berufstätigkeit in Verbindung, können nur Sonderausgaben mit maximal 6.000 Euro pro Kalenderjahr angesetzt werden.

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