Bildungsurlaub – Alle Infos auf einen Blick


Ein berufsbegleitendes Studium bzw. Fernstudium hat es in sich. Während Freunde sich in der Sauna entspannen, Urlaub machen oder Essen gehen, sitzt man oftmals am Schreibtisch oder in der Bibliothek. Weil sich der Einsatz langfristig lohnt, nehmen viele Teilnehmer von Fernlehrgängen den Aufwand gerne in Kauf. Ein Vorteil ist auch die weitgehend freie Zeiteinteilung, lassen sich doch die Phasen des Selbststudiums beliebig in den Tagesplan integrieren. Etwas anders sieht es bei den festgelegten Präsenzphasen aus: Um zu den Terminen der Bildungsanbieter erscheinen zu können, werden häufig die eigenen Urlaubstage genommen oder unbezahlter Urlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart.

In manchen Fällen aber können zumindest Teile des berufsbegleitenden Studiums/ Fernstudiums als Bildungsurlaub geltend gemacht werden. Es lohnt sich also zu prüfen, inwieweit ein Anspruch besteht. Denn: Grundsätzlich sieht es das Gesetz vor, dass Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von bezahlten Arbeitstagen für individuelle Fort- und Weiterbildung nutzen können. Allerdings gibt es hierzu in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Vorgaben, weil das Bildungssystem in Deutschland landesrechtlich geregelt ist. Dabei wird der Bildungsurlaub auch häufig als „Bildungsfreistellung“ bezeichnet.

Das Recht auf Weiterbildung
Im Jahr 1974 verabschiedete Hamburg als erstes Bundesland ein Bildungsurlaubsgesetz. Mittlerweile haben Arbeitnehmer in zwölf Bundesländern das Recht, bezahlten Bildungsurlaub zu nehmen. Dies gilt nicht nur für Weiterbildungen, sondern es gibt auch für ein berufsbegleitendes oder Fernstudium Bildungsurlaub. Zuständig sind die jeweiligen Behörden, je nach Bundesland z. B. das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur. Auf den Homepages der Landesbehörden sind die jeweils geltenden Regelungen zum Thema Bildungsurlaub in der Regel detailliert aufgeführt (siehe Link-Liste unten). Die einzigen vier Bundesländer, in denen es keine konkrete gesetzliche Regelung für den Bildungsurlaub gibt, sind Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen. Dennoch unterstützen auch dort viele Unternehmen die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter: In diesen Fällen sind Absprachen individuell auszuhandeln.

Für den Antrag von Bildungsurlaub ist nicht der Wohnsitz maßgeblich, sondern der Sitz des Arbeitgebers. Wenn Sie also z. B. in Aschaffenburg (Bayern) gemeldet sind, sich Ihr Arbeitsplatz aber im nahe gelegenen Hessen befindet, sind diesbezüglich die dortigen Behörden zuständig. In diesem Fall hätten Sie also gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, obwohl die Rechtslage am Wohnort ganz anders aussieht.

Dauer, Fristen, Antragstellung
Bildungsurlaub bedeutet, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der bewilligten Maßnahme von der Arbeit freigestellt ist. Der Arbeitgeber ist dabei in der Regel zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der maximale Zeitrahmen ist in den Bildungsurlaubsgesetzen festgelegt. In vielen Bundesländern beträgt der Anspruch fünf Tage pro Jahr bzw. zehn Tage innerhalb von zwei Jahren. Oftmals kann der Bildungsurlaub von mehreren Jahren zusammengefasst, also am Stück genommen werden. Das ist bei einem kurzen Fernstudium bzw. Abendstudium (z.B. ein Master mit vier Semestern) sicherlich eine gute Option.

Informieren Sie sich unbedingt konkret über die am Arbeitsort geltende Regelung, denn in vielen Punkten gibt es von Land zu Land große Abweichungen. In Berlin etwa können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres doppelt soviel (zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr) Bildungsurlaub nehmen wie Kollegen, die dieses Alter bereits überschritten haben. Auszubildende wiederum haben in manchen Ländern keinen bzw. einen zeitlich geringeren Anspruch auf Freistellung zu Weiterbildungszwecken. Für Beamtinnen und Beamte gelten ebenfalls Sonderurlaubsregelungen.


Beachten Sie, dass der Antrag auf Bildungsurlaub für Teilzeitstudium/ Abendstudium oder Fernstudium oftmals erst nach einer gewissen Betriebszugehörigkeit (meist sechs Monate) gestellt werden kann und der Arbeitgeber frühzeitig informiert werden muss ‒ auch hierbei sind in der Regel Fristen einzuhalten. Mitunter legt das Regelwerk auch fest, dass die Bildungsveranstaltung an mehreren aufeinander folgenden Tagen statt finden muss oder ein bestimmtes Themenfeld behandelt werden muss, z. B. politische Bildung.

Anerkennung von Fernlehrgängen
Grundsätzlich muss die Weiterbildungsmaßnahme als „Bildungsurlaub“ anerkannt sein. Den Antrag hierfür kann ausschließlich der Veranstalter selbst stellen, wobei ebenfalls Fristen einzuhalten sind. Viele Landesbehörden führen auf ihrer Homepage ein Anerkennungsverzeichnis, in dem Sie direkt per Suchbegriff nachsehen können. Für Prüfungen gilt oftmals eine Sonderregelung, da sie nicht als Lernphase gelten.

Auch Fernlehrgänge sind in einigen ‒ jedoch nicht allen ‒ Bundesländern anerkennungsfähig. So sind auf der Homepage der schleswig-holsteinischen Landesregierung unter „Anerkannte Veranstaltungen“ z.B. einige Studiengänge der AKAD Hochschule aufgeführt. Wenn Sie ein Abendstudium oder Fernstudium planen, kann es sich also lohnen, eine Anfrage beim Chef zu starten, zumal hierzu auch freiwillige Vereinbarungen getroffen werden können. Entscheidend ist dabei auch der sogenannte „Mindestnutzen“ für den Arbeitgeber: Profitiert auch die Firma vom Wert Ihrer Weiterbildung, haben Sie gute Argumente in der Hand ‒ und die Chancen sind umso größer.

Wie sieht es in meinem Bundesland aus?
Links zu den Homepages der zuständigen Behörden:

In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Bildungsurlaub.